Le droit du commerce
WWW-Homepage: http://www.uni-koeln.de/jur-fak/eurecht/index.html × E-Mail: ulrich.ehricke@uni-koeln.de
INSTITUT FÜR DAS RECHT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN
EUROPÄISCHES DOKUMENTATIONSZENTRUM
DIREKTOR: PROFESSOR DR. ULRICH EHRICKE, LL.M. (London), M.A.
Richter am Oberlandesgericht a.D.
Institut für das Recht der Europäischen Gemeinschaften der Universität zu Köln
Postanschrift: Albertus-Magnus-Platz × 50923 Köln
9. Februar 2004
Klausur Examinatorium Handels- und Gesellschaftsrecht
A, B, C und D gründeten Anfang 2002 formgerecht die Kölner-Bau-KG (KB-KG). A ist
Komplementär der Gesellschaft, B, C und D sind Kommanditisten. Sie vereinbarten, dass jeder eine Einlage von € 100.000,-- erbringen muss. Im Gesellschaftsvertrag wird dem C zudem gestattet, nach einer Zahlung von € 50.000,-- den Restbetrag in Raten à € 10.000,-- zu begleichen. Im März 2002 haben A, B, D die versprochene Einlage voll erbracht; C hat €
50.000,-- geleistet. Aus einem Versehen der Bank des C wird aber in der weiteren Zeit nur noch eine Rate à € 10.000,-- gezahlt.
Die Geschäfte der KB-KG liefen zunächst nicht besonders gut, so dass der B von der KB-KG im April 2002 beauftragt wurde, neue Kunden zu werben. Dazu wurde mit ihm ein auf ein
Jahr befristeter „Beratervertrag“ geschlossen, der u.a. vorsah, dass B für seine Tätigkeit monatlich € 7000,-- erhalten sollte. Aufgrund des zugleich vereinbarten äußerst geringen
Arbeitsumfanges hätte die übliche Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit höchstens €
2000,-- pro Monat betragen.
Als die Geschäfte immer noch nicht besser gingen, beschloss man zur Risikominderung des
A, dass B, C und D eine GmbH gründen sollten, die dann den Anteil des A übernehmen und statt seiner die Komplementärstellung einnehmen sollte. Tatsächlich schlossen B, C und D im
Juli 2003 formgerecht einen Gesellschaftsvertrag zur